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Re: Transparenten Proxy (Squid) unter Le



Dirk Salva wrote on Fri, 17 Sep 2010 23:11:12 +0200:
> On Fri, Sep 17, 2010 at 08:16:56PM +0200, Maxx wrote:
> > Aber auch ein Schüler darf so eine Unterschrift leisten. Er
> > dokumentiert damit, dass er diese nachträgliche
> > Kontrollmöglichkeit zur Kenntnis genommen hat und sich mit der
> > Nutzung gewissen Regeln unterwirft. Er geht ja damit keinen
> > Vertrag ein, der ihn benachteiligt. Ist ähnlich wie mit der
> > Anerkennung der Nutzungsordnung einer Bilbliothek oder so.
> 
> Natürlich darf er das. Es ist nur nicht rechtsgültig bzgl. der
> Aufsichtspflicht des Lehrers. Aber mir scheint, da müssen wir nicht
> weiter diskutieren, weil Deine Laienmeinung festgelegt ist. Deshalb
> für mich EOD.

Laienmeinung, aha.
Was hat denn die Anerkennung von Regeln, hier insbesondere der
Kenntnisnahme, dass die Verbindungen ins Internet durch einen Filter
für bestimmte Inhalte eingeschränkt werden und die Verbindungsziele
in Logdateien protokolliert werden, um sie bei Missbrauch des
Zugangs ggf. auch staatlichen Ermittlungsbehörden zur Verfügung zu
stellen, mit der Aufsichtspflicht des Lehrers zu tun?

Die Aufsichtspflicht wird auch nicht dadurch erfüllt, dass im
Nachhinein die Verbindungsinformationen der Schüler kontrolliert
werden.

Die Aufsichtspflicht erfüllt der Lehrer nur durch Prävention
(Gespräche mit dem Schüler, Einrichtung eines sinnvollen
Inhaltfilters) und die Durchführung der Aufsicht. Nachträgliche
Kontrolle der Schülerverbindungen ist witzlos und pädagogisch auch
unsinnig. Sie schafft nur Konfrontation und Misstrauen zwischen
Schülern und Pädagogen. Die Kontrolle sollte sich ausschließlich auf
die effektive Wirkungsweise des Filters beschränken.

Aber wie du schon schrubst - es ist halt nur die bescheidene,
engstirnig festgelegte Laienmeinung eines Pädagogen und Informatikers.

-- 
Maxx <linux@houdek.de>


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