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Re: 700 € für Lenny



Dirk Salva schrieb:

> On Mon, Apr 25, 2011 at 04:32:09PM +0200, Thomas Hochstein wrote:
>> Klaus Wolf schrieb:
>>> übler Nachrede,
>> Nicht einschlägig.
>>> Verleumdung
>> Nicht einschlägig.
>
> Und was bitte soll "nicht einschlägig" bedeuten?

Der Tatbestand liegt nicht vor. Es fehlt schon daran, daß der
Rechtsanwalt die Tatsache ggü. einem Dritten behaupten müßte. Der
Straftatbestand der üblen Nachrede (und der Verleumdung, die sich im
wesentlichen als Qualifikation darstellt, weil dort die Tatsache nicht
nur unwahr ist, sondern der Verleumder das auch weiß) soll das Ansehen
einer Person gegen eine Herabwürdigung ggü. Dritten schützen; im
Gegensatz zur Beleidigung bedarf es daher einer Kundgabe nach außen.

(Im übrigen greift auch bei einer Kundgabe ggü. Dritten, die im
weiteren Verfahren erforderlich werden mag, regelmäßig der
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ein,
soweit der Täter die Unwahrheit der Behauptung nicht positiv kennt -
also keine Verleumdung vorliegt. Sonst wäre es auch ziemlich
schwierig, überhaupt Strafanzeige zu erstatten oder einen Zivilprozess
zu führen.)

-thh


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