Re: OT: Ethikproblem mit Phishing- Täter
Dirk Salva <dsalva@gmx.de> wrote:
> On Tue, Mar 28, 2006 at 08:46:32PM +0200, Frank Küster wrote:
>> > Also rein theoretisch: Nachgucken ob da irgendwo noch mehr
>> > phishing-Seiten liegen, und die mit nem Hinweis auf den Betrug
>> > "verzieren", damit keiner der dumm genug ist auf den Link zu klicken
>> > wenigstens da noch die Chance hat sich zu retten.
>> Wenn das kein hypothetischer indischer, sondern ein hypothetischer
>> deutscher Provider wäre, dann wäre das wahrscheinlich strafbar. Weißt
>> du ob es sich wirklich um versuchte Straftaten handelt, oder nur um
>> Tests/Forensik/...?
>
> Eher unwahrscheinlich, da Strafbarkeit einen *wirksamen* Schutz
> voraussetzt. Username=Passwort bei Angabe des Usernamen im Klartext wir
> auch beim dümmsten Richter kaum als "wirksam" durchgehen...
Ich habe keinen StGB-Kommentar da, aber der Gesetzestext gibt das nicht
her. §303a verlangt nur, dass das Löschen oder Verändern rechtswidrig
sein muss, und bezieht sich bei der Definition von Daten auf §202a
*Abs*2*, nicht aber auf die Tatbestandsmerkmale von §202a *Abs*1*, in
denen wirksamer Schutz gefordert wird.
Gruß, Frank
--
Frank Küster
Single Molecule Spectroscopy, Protein Folding @ Inst. f. Biochemie, Univ. Zürich
Debian Developer (teTeX)
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