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Re: [Debian]: Debian 2.1 bei JFL ?



>> "TA" == Thomas Adams <tadams@pobox.com> writes:

TA> On Wed, Nov 11, 1998 at 12:04:56AM +0100, Marcus Brinkmann wrote:
>> > Also: macht beide drauf solange ihr bei JFL kein rechtlichen
>> > (ich meine echte und nicht GPL-rechtliche)
>> Kannst Du bitte erklären, was Du damit meinst? Ist die GPL keine
>> rechtskräftige Lizenz? Was sind "unechte" rechtliche Probleme?

TA> Ich kann ja nur vermuten, was Christian gemeint hat, aber egal:
TA> Ich denke mal, ein Verstoss gegen die GPL ist in dem Sinne kein
TA> rechtliches Problem wie z.B.  ein Verstoss gegen das BGB, weil du
TA> wohl kaum mit der GPL in der Hand jemanden vor den Kadi zerren
TA> kannst. Genausowenig wohl wie ein Shareware Autor in der Win/Mac
TA> Welt, der meint, du benutzt sein Programm schon zu lange.

Natürlich kann man das! Das sind Dokumente, wie Miet- oder
Kaufverträge. 

Diese Dokumente sind die Rechtsgrundlagen, daß man die Software
überhaupt vertrieben werden darf. 

Die GPL ist genauso gültig wie die Lizenzbedingungen von Windows, mit
denen du dich bei der Installation einverstanden erklärst.

TA> Bei der GPL halte ich fuer das Hauptproblem die Sprache, in der
TA> sie verfasst ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass fast alle im
TA> Computerbereich hinreichend Englisch koennen, um sie zu verstehen,
TA> glaube ich dennoch nicht, dass eine englischsprachige Lizenz in
TA> Deutschland irgendeine rechtliche Bedeutung hat. In den USA, GB,
TA> NZ, OZ und Kanada sieht das wahrscheinlich anders aus.

Die Sprache ist überhaupt kein Problem. Vertragsrecht ist in
Deutschland dispositives Recht. Du erklärst dich mit der Lizenz
einverstanden. Du mußt dich selbst um eine Übersetzung o.ä. kümmern,
bevor du dich einverstanden erklärst.

TA> Man kennt ja auch die shrink-wrapped Software, auf deren Packung
TA> steht, dass man sich mit der Lizenz blablabla durch Oeffnen der
TA> Verpackung einverstanden erklaert. Ist doch auch nur ein Witz,
TA> wobei, in den USA mag das ja einklagbar sein.

Ist es auch (nach meinen Informationen).

TA>  Nur, dass man in anderen Laendern halt andere Gesetze und
TA>  juristische Vorstellungen von bestimmten Dingen hat, wissen
TA>  anscheinend selbst die Hausjuristen diverser amerikanischer
TA>  Softwarehersteller nicht.

Warum sollte das prinzipiell nicht gelten? Wenn du vor dem öffnen auf
die Lizenz stoßen mußt, dann kann das Öffnen der Verpackung als
Einverständniserklärung aufgefasst werden. 

§151 Satz 1 BGB:

   Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß
   die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht,
   wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten
   ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

Was anderes ist, was in der Lizenz stehen darf. "Ich erkläre mit dem
öffnen der Packung, daß der Inhalt unversehrt ist", ist natürlich
nichtig. (könnte z.B. gegen §138 Satz Abs. 1 BGB verstoßen)

TA> So, nun duerfen mir die juristisch vorbelasteten Leser gerne den
TA> Kopf waschen, falls noetig.

Das ist glaube ich wirklich nötig :-)

Noch einmal zusammengefaßt:

Lizenzen sind ganz normale Verträge. Sie sind demzufolge auch genauso 
rechtlich bindend und bei im Falle die Rechtsgrundlage für den
Vertrieb der einzelnen Softwarepakete.

Es gilt viel mehr: Ohne Vertriebsrecht darf keine Software
weitergegeben werden. Dies darf dann nur der Copyright Inhaber. 

>> KDE kann nicht default window manager bei Debian werden. Punkt. KDE
>> kann nicht auf das Offizielle Debian CD Image. Punkt. Eine
>> Installation, die

TA> Satzzeichen ausschreiben ist ja sowas von doof... Soll das den
TA> Satz energischer klingen lassen?

Wie auch immer. KDE benutzt Software, die der GPL Lizenz
unterliegt. Die Lizenz besagt, daß alle Teile des resultierenden
Ganzen unter einer freien Lizenz vertrieben werden müssen. Debian kann 
QT nicht unter einer freien Lizenz weitergeben. Demzufolge derf Debian 
auch nicht KDE weitergeben.

Naja, vielleicht ändert sich das jetzt ja mit der neuen Lizenz für
QT. Dann muß man sich ein neues Thema zum Flamen suchen ;-)

Ciao,
	Martin
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