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Re: Rechtliche Grundlage von Internet-Zugängen in Schulen



On Sun, Feb 17, 2008 at 06:17:23PM +0100, Holger D. wrote:
>
> sensibilisiert durch die Diskussion über die Verwendung von opendns.com, 
> stellt sich mir die Frage, welche rechtliche Grundlage hat eigentlich so 
> ein Internet-Zugang in einer Schule? Gibt es Auflagen, die erfüllt sein 
> bzw. Mindest-Anforderungen die eingehalten werden müssen?


Zum Nachlesen:

Bindende behördliche Auflagen
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/VODVII/index.html
(In anderen Bundesländern wird ähnliches gelten. Manche Schulämter
geben noch detaillierte Regelungen vor.)

Ein Detail: Zwang zur Trennung von Schulverwaltungs- und Unterrichtsnetz
http://www.skolelinux.de/pipermail/user/2004-January/000298.html


Generell gilt für jeden Lehrer zusätzlich die Aufsichtspflicht, egal ob 
es um Internet-Nutzung geht oder nicht.

Bindende Aufsichtspflicht von Lehrern:
http://arktur.de/Wiki/Rechtslage


Jene Gesichtspunkte sollten vom Lehrpersonal immer beachtet werden,
falls im Rahmen des Unterrichtes Internet-Nutzung angeboten wird,
beispielsweise

- während der Unterrichtsstunden im Klassenraum

- während der Unterrichtspausen durch ein für Schüler zugängliches
"Internet-Cafe", das die Schule betreibt,

- während eines Treffens der Schüler-AG Internet ausserhalb der
Unterrichtsstunden


Die Aussage, was nicht verboten ist, wäre erlaubt, trifft daher nicht
den Kern der Sache. 


Von schulischen Veranstaltunge zu unterscheiden sind ausserschulische 
Veranstaltungen, die nur zufälligerweise in den Räumen der Schule 
stattfinden. 

Viele Kommunen vermieten Schulräume ausserhalb der Unterrichtszeiten 
an alle möglichen Personen und Institutionen (Erwachsenen-Volleyball-
Gruppe trainiert in der Sporthalle der Grundschule, SPD-Ortsverein 
trifft sich abends in einem Klassenzimmer, privates Weiterbildungs-
institut nutzt Schulräume für Abendlehrgänge). 

Ob und welche jene Personen/Institutionen Miete zahlen, spielt keine 
Rolle. Manchmal regelt der Hausmeister die Nutzung, manchmal der
Schulleiter, manchmal gibt es klares Raster des Schulamtes oder
der Kommune. Manchmal guckt auch niemand genau hin.

Umgekehrt spielt es kaum eine Rolle, wo die Veranstaltung stattfinden, 
ob in den Räumen der Schule oder nicht. Das ist nur ein Kriterium,
um eine Veranstaltung als schulisch zu charakterisieren. Es gibt
weitere Kriterien, die im Einzelfall überwiegen können. Je nach
Fragestellung (Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz ...) kann
die Antwort im demselben Fall unterschiedlich ausfallen.

Wer z.B. als Lehrer eine schulische Internet-AG leitet und dafür seine 
eigenen privaten Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, wird idR eine 
schulische Veranstaltung durchführen. Schulische Veranstaltungen ausserhalb
der Schule sind gang und gäbe, man denke nur an die Klassenfahrten.

Wer Schülern ausserhalb von schulischen Veranstaltungen Internet-
Zugang gewährt, handelt nicht mehr wie eine Schule, sondern wie ein
Provider. Dann muß er alle rechtlichen Beschränkungen beachten, die
ein Provider zu erfüllen hat. Seine Aufsichtspflicht beschränkt sich 
auf die Aufsichtspflicht eines Providers. 

Eine Schule wäre gut beraten, beide Bereiche sauber voneinander zu 
trennen. Unterlässt sie dass, gerät sie nur in Gefahr, sich die recht-
lichen Nachteile beider Bereiche gleichzeitig aufzubürden, z.B. den 
Zwang zur Lehrer-Aufsichtspflicht für den privaten Bereich zu 
installieren, einfach deshalb, weil beide Bereiche ineinander übergehen.


Verbindungsaten zu speichern, ist eine Sache. Sie mit Schülernamen zu
verknüpfen, eine andere. Letzteres ist in NRW an Schulen nicht erlaubt,
weil die VO DV-II jede personenbezogene Datenverarbeitung im Unterrichts-
netzwerk untersagt.

http://www.skolelinux.de/pipermail/user/2004-January/000298.html
(Ich habe jetzt nicht erneut telefoniert, rechne aber nicht damit,
dass sich etwas geändert hat.)

pv






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