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Re: Nennung von Markennamen in Ausschreibungen unzulässig



Wie so oft klaffen hier die Vorschriften und die Praktiken weit auseinander. Die Revisionsdienste inm den Kommunen sind entweder total überfordert oder "Betriebsblind".
Wenn ausgeschrieben wird, ist es üblich, die Dinge beim Namen zu nennen.

Meine persönlichen Erfahrungen in diesem Bereich basieren auf meiner Tätigkeit für den Stadtdienst Solingen , hier habe ich vor 3 jahren erstmalig eine Ausschreibung für Computersysteme in Schulen auf der Grundlage der rechtlichen Bestimmungen durchgeführt und dabei den Revissionsdienst mehrfach "genötigt" vorher zu prüfen.

So entstand eine Beschaffung für ca. 30 Schulen mit Detailegetreuer darstellung der zu erbringenden Leistungen .

Das wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung wurde nachträglich geprüft und es wurde eine Ersparnis von ca. 30 % gegenüber früherer Beschaffungen deutlich.

Mittlerweile macht die Stadt aber ihre Ausschreibungen wieder selber und entsprechend schlecht sind diese (nicht rechtskonform, Händler werden quasi gezwungen schlechte Qualität anzubieten) .

Hier muss etwas getan werden und der beste Weg ist es , die mal auf ihre eigens kreirten Gesttze aufmerksam zu machen.

Ich habe Ausschreibungen hier liegen, in denen das Wort Microsoft öfter vorkommt wie alles andere ...............................
Bernd Grah
Sternlinux

Jan-Benedict Glaw schrieb:
On Wed, 2005-04-20 16:44:08 +0200, RalfGesellensetter <rgx@gmx.de> wrote:

offenbar ist seit Ende letzten Jahres die Nennung von Markennamen in öffentlichen Ausschreibungen unzulässig. Selbst Passagen wie "P4-3Ghz oder gleichwertig" wären demnach unerlaubt. Ebenso "Betriebssystem XP". Habt ihr davon schon etwas mitbekommen?


Klar.

...aber was ist neu daran? Die Öffentliche Hand hat nicht mit MS Word
unter MS Windows auf Intel P4 ein Schriftstück zu erstellen, sondern mit
einer beliebigen Rechenanlage unter einem beliebigen
Papiererstellungsprogramm.

Hier ist von Seiten der EU nur nocheinmal darauf hingewiesen worden, daß
in einer Ausschreibung auf das Ziel, aber nicht auf die Implementierung
dessen, eingegangen werden darf (außer in spezifischen Ausnahmefällen).

MfG, JBG



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