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Re: 700 € für Lenny



Am 26.04.2011 16:54, schrieb Thomas Hochstein:
Jim Knuth schrieb:

am 26.04.11 13:23 schrieb Thomas Hochstein<thh@inter.net>:
Gregor Wende schrieb:
Prüft das Amtsgericht nicht wer da eine Adresse zu einer IP haben will?
Nein, das Amtsgericht prüft da mit Sicherheit nichts.

SCNR,
-thh

worauf begründest du diese absolute Aussage,
bzw. wieso kannst du das wissen?

Ich habe § 101 Abs. 9 S. 2 u. 3 UrhG gelesen.


Schön,...

da wir das zwar gerade auch privat auskapern, hier gerne nochmal für die Liste:

Es gilt auch in § 101 Abs. 9 UrhG der Richtervorbehalt. Das bedeutet - für juristisch nicht Bewanderte - das ein Richter die Rechtmässigkeit des Auskunftsersuchens zu prüfen hat. Erst DANN muss der Provider die Verkehrsdaten rausgeben.

Das bedeutet aber nicht, das man mal kurz hingeht, den "Perry-Mason-Blick" aufsetzt und die Daten rübergeschubst bekommt.

Der Antragsteller muss hinreichende Gründe einer Urheberrechtsverletzung gem. UrhG vorweisen.

Und wie - zum Geier - können das diese Knilche im Falle von Debian bitte?

In diesem Tenor liegt hier - für mich - eine Erschleichung von Daten im Sinne von § 44 BDSG (Strafvorschriften):

"(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ..."

i.V.m.:
§ 43 BDSG Abs. 2 (Bußgeldvorschriften):

" ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

Ziff 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, ..."

Fazit:
Wenn man sich da richtig anstellt, geht das Ding komplettalmente nach hinten los.

In diesem Sinne ...
Stefan


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