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[Fwd: Re: Rechtsform debian Deutschland]




-------- Original Message --------
Subject: Re: Rechtsform debian Deutschland
Date: Thu, 28 Sep 2006 15:43:26 +0200
From: Mechtilde <ooo@mechtilde.de>
To: Arnold Schiller <schiller@babsi.de>
References: <[🔎] 200609281453.24295.schiller@babsi.de>

Arnold Schiller wrote:
> Hallo,
> 
>    in einer Diskussion über Rechtsformen des open-news-network.org sehe ich 
> mit der Behauptung konfrontiert, dass der deutsche Teil von Debian eine 
> GbR sei. Warum die Frage, weil die Idee hinter ONNO 
> http://www.open-news-network.org/wiki/GruendungsMid von Anfang an Debian im 
> Spiel hatte. Insofern würde mich interessieren, ob die in der Diskussion 
> nach der Suche einer Rechtsform:
> <zitat>
>>  Ist debian jetzt auch schon eine GbR?
> 
> nach Deutschem Recht auf jeden Fall.
> 
> http://www.de.debian.org/intro/organization
> 
> Für die einzelnen Mitglieder gilt aber das Recht ihres Heimatlandes.
> </zitat>
> 
> korrekt ist und ob die mitwirkenden Deutschen bei Debian eine GbR sind?
> 
> Recht herzlichen Dank für eine kurze Antwort.
na ich hoffe, es wird nicht zu lang ;-):

Nach deutschem Recht (§ 705 BGB) ist die Gesellschaft eine
Zweckgemeinschaft auf vertraglicher Grundlage. Es muss ein gemeinsamer
Zweck verfolgt werden, wobei auch ideale und soziale Zwecke in Betracht
kommen. Dabei reicht ein mündlicher oder auch nur konkludenter
Vertragsschluss aus.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts weist, da eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit herrscht, einen großen Formenreichtum auf: Dieser
geht von der Gelegenheitsgesellschaft zum Zwecke einer gemeinsamen
Kraftwagenfahrt, über die Lottotippgemeinschaft, den Gemeinschaftsverlag
und das Emissionskonsortium bis zur Rechtsanwaltssozietät und zum Kartell.

Auf nichtrechtsfähige Vereine findet nach § 54 BGB das Recht der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung, was aber als überholt und
verfehlt angesehen wird.

Man wird einen nichtrechtsfähigen Verein von einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts dadurch abzugrenzen haben, dass Ersterer über
festere Strukturen und Organe (Vorstand etc.) verfügt. Auf den
nichtsrechtsfähigen Verein ist das Vereinsrecht anwendbar, soweit es
nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzt.

Ich bezweifele, dass sich die deutschen Mitglieder der Debian-Community
als eine eigene Gemeinschaft begreifen. Ich nehme an, dass sie sich als
Mitglieder der internationalen Debian-Community ansehen.

Diese wäre nach deutschen Recht wohl als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts anzusehen, wenn man sie nicht sogar schon als nichtrechtsfähigen
Verein anzusehen hätte wegen der vorhandenen Organe und Strukturen.

Aber es erscheint mir sehr zweifelhaft, ob auf die internationale
Debian-Community deutsches Recht anzuwenden ist. Welches Recht konkret
auf diese Gemeinschaft anzuwenden ist - über die autonom gesetzte Regeln
hinaus ("Gesellschaftsvertrag", DFSG etc.) - wäre zu untersuchen. Die
"Umgangssprache" (englisch) kann insoweit einen Anhaltspunkt ebenso
bieten wie die Gründungsgeschichte. Die Durchführung dieser Untersuchung
würde aber den Rahmen eines Postings sprengen ;-) und auch über meine
derzeitigen Resourcen hinausgehen.


-- 
Dr. iur. Michael Stehmann
## Meine Seite http://www.rechtsanwalt-stehmann.de


-- 
Dipl. Ing. Mechtilde Stehmann
## Observer OpenOffice.org: lang/DE
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