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Re: Agenda for debian.ch AGM 10 Dec 2009



[ sorry for the delay, was disturbed in my lunch break yesterday, which is why i've finished it today ]

As my previous mail appears to have not been understood, I'll redo it hereby, more verbosely, and as said in German, as I cannot express myself legally correct in English.

Zur traktandierten Statutenaenderung bezueglich Revisionspflicht bei
Vereinen
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1 Vorbemerkungen

1.1 Zur Normenhierarchie

Primaer massgebliches Recht sind die zwingenden Normen des ZGB im derzeitigen Stand. Obwohl debian.ch vor der Revision der Revisionsbestimmungen (16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008) gegruendet wurde, ist das 'neue' Recht massgeblich. Da dies unstrittig ist, verzichte ich auf weitere Ausfuehrungen dazu.

Danach massgeblich sind die Vereinsstatuten. Der derzeitige Stand (2007-12-11 – r63) macht keine Angaben zur Revision. Ich nehme an, dass dies unstrittig ist und verzichte auf weitere Ausfuehrungen dazu.

Erst dann sind die dispositiven Normen des ZGB, im derzeitigen Stand, massgeblich, sofern nicht in den Vereinsstatuten davon abgewichen wird. Da die Vereinsstatuten keine Regelungen zur Revision vorsehen, sind die dispositive Normen des ZGB bezueglich der Revision gueltig.


2 Revision

2.1 Zum Begriff der Buchfuehrung

Der Vereinsvorstand ist zur Buchfuehrung verpflichtet (Art. 69a Abs. 1 Satz 1). Die Buchfuehrung ist formfrei, solange der Verein nicht zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet ist. (Art. 69a Abs. 1 Satz 2 ZGB). Ein Verein ist zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet, wenn er ein kaufmaennisches Gewerbe fuehrt (Art. 61 Abs. 2 ZGB) oder gewisse wirtschaftliche Merkmale aufweist (Art. 61 Abs. 2 ZGB i.V.m Art. 69b Abs. 2 ZGB).

Vorliegend erfuellt debian.ch die wirtschaftlichen Merkmale nicht, debian.ch ist nicht zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet.
Vorliegend fuehrt debian.ch kein kaufmaennisches Gewerbe.

Zwischenfazit: Somit kann die Buchfuehrung von debian.ch grundsaetzlich formfrei ausfallen.


2.2 Zum Begriff der Revision

Wir unterscheiden:

  * Interne Revision: Persoenliches Einsichtsrecht eines
    Vereinsmittgliedes in die Buchfuehrung des Vereins.

  * Externe Revision: Ueberpruefung der Buchfuehrung durch eine
    unabhaengige Stelle (je nach Umstand: entweder Dritte, oder
    Revisionsorgan des Vereins; hier nicht relevant).

Zwischenfazit: Somit sprechen wir in der Folge nur noch ueber die externe Revision.


2.3 Zur Revisionspflicht von Gesetzes wegen

Primaer ist ein Verein in abschliesend genau drei Situationen zur externen Revision verpflichtet:

  * ordentliche Revision wenn gewisse wirtschaftliche Merkmale erfuellt
    sind (Art. 69b Abs. 1 ZGB)

  * ein Vereinsmitglied mit persoenlicher Haftung verlangt die
    eingeschraenkte Revision (Art. 69b Abs. 2 Satz 1 ZGB)

  * ein Vereinsmitglied mit Nachschusspflicht verlangt die
    eingeschraenkte Revision (Art. 69b Abs. 2 Satz 2 ZGB)

Vorliegend erfuellt debian.ch die wirtschaftlichen Merkmale nicht, debian.ch ist zu keiner ordentlichen Revision verpflichtet. Vorliegend hat debian.ch weder Vereinsmittglieder mit persoenlicher Haftung, noch welche mit Nachschusspflicht. Vorliegend kann eine eingeschraenkte Revision von debian.ch nicht von Gesetzes wegen verlangt werden (wohl aber durch Beschluss der Vereinsversammlung, siehe spaeter).

Zwischenfazit: Somit ist debian.ch durch Gesetz zu keiner externen, weder ordentlichen noch eingeschraenkten, Revision verpflichtet resp. verpflichtbar.


2.4 Zur Revisionspflicht aus Statuten

Desweiteren ist ein Verein genau dann zur externen Revision verpflichtet:

  * wenn dies in den Vereinsstatuten geregelt ist (Art. 68b Abs. 4 ZGB).

Vorliegend hat debian.ch keine Regelung in den Vereinsstatuten ueber die Revisionspflicht.

Zwischenfazit: Somit ist debian.ch zu keiner Revision gemaess Statuten verpflichtet noch verpflichtbar.


2.5 Zur Revisionspflicht aus Beschluss

Auch kann ein Vereinsmitglied im Rahmen des Antragsrechts bei Vereinsversammlungen eine Revision verlangen. Sollte die Vereinsversammlung diesem Wunsch nachkommen, so ergeht die Pflicht zur freiwilligen Durchfuehrung einer Revision aus Vereinsbeschluss, nicht aus Gesetz.

Vorliegen diskutieren wir aber nur die Revisionspflicht aus Gesetz und Statuten, ein allfaellig bewilligte freiwillige Revision ist im Grundsatz immer moeglich und spielt hier keine Rolle, es wurde keine traktandiert.

(Randbemerkung: Vereinsbeschluesse von wichtiger Bedeutung sind nur dann gueltig, wenn sie gehoerig traktandiert wurden. Aus den Traktanden ergeht kein solcher Antrag hervor, vorliegen ist also keine freiwillige Revision durchfuehrbar.)

Zwischenfazit: Somit ist eine freiwillige Revision ist, zum jetztigen Zeitpunkt, nicht moeglich.


2.6 Fazit Revision

Zum jetztigen Zeitpunkt ist keine externe Revision moeglich.


3 Zur Statuenaenderung

3.1 Gesetzlicher Regelungsbedarf

Es besteht grundsaetzlich kein Regelungsbedarf der Revision in den Statuten von Gesetzes wegen, weder fuer revisionspflichtige noch revisions-nichtpflichtige Vereine.

(Das geht schon alleine aus dem Studium des Gesetztextes hervor, ansonsten vergleiche [CAVEG S. 179 oben])


3.2 Vereinsinterner Regelungsbedarf

Unnoetige Statutenaenderung sind rechtlich nich schaedlich und werden im Rahmen der Vereinsautonomie toleriert [HEINI Rz. 45, 48]:

  * Bedarf es keiner Regelung einer Sache, da zwingendes Recht die Sache
    bereits regelt, und die Statutenbestimmung nicht im Widerspruch zum
    nicht dispositiven Recht steht, ist die Statutenregelung
    ueberfluessung und entfaltet grundsaetzlich keine Wirkung.

  * Sollte die Regelung gegen spaeteres Recht im Wiederspruch stehen,
    wir sie ex nunc nichtig (vgl. BGer Praxis der modifizierten
    Teilnichtigkeit aus Art. 20 OR). Es besteht materiell kein Vorteil
    der positiven Regelung in den Statuten.

Unnoetige positiv Regelungen sind also nur in einem Fall sinnvoll:

  * Sollte die Regelung zwingendes Recht das spaeter dispositiv
    gewordenes Recht ist, verdraengen, so entfaltet sie ex nunc
    eigenstaendige Wirkung.

Vorliegend geht es um eine unnoetige Statutenaenderung. Die Absicht des Vorstandes ist, keine externe Revision durchzufuehren. Damit gibt es weder jetzt noch in Zukunft einen Nutzen fuer diese Regelung.

Zwischenfazit: Somit hat eine freiwillige Positivregelung des Verzichts auf die externe Revision hat weder Wirkung noch Sinn.


4 Fazit

debian.ch ist nicht zur externen Revision verpflichtet.

Die freiwillige Positivregelung des Verzichts auf die externe Revision hat weder Wirkung noch Sinn.

Aus Gruenden der Rechtssicherheit und der Einfachhaltung der Statuten sollten unsinnige statutarische Bestimmungen vermieden werden.

Der Antrag des Vorstandes auf Einsetzung einer solchen ist deshalb abzulehnen.


[CAVEG] Cavegn, Diego, Die Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen, Diss ZH 2008

[HEINI] Heini, Anton, Portmann, Wolfgang, Seemann, Matthias, Grundriss des Vereinsrechts, ZH 2009

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