Re: Agenda for debian.ch AGM 10 Dec 2009
[ sorry for the delay, was disturbed in my lunch break yesterday, which
is why i've finished it today ]
As my previous mail appears to have not been understood, I'll redo it
hereby, more verbosely, and as said in German, as I cannot express
myself legally correct in English.
Zur traktandierten Statutenaenderung bezueglich Revisionspflicht bei
Vereinen
--------------------------------------------------------------------
1 Vorbemerkungen
1.1 Zur Normenhierarchie
Primaer massgebliches Recht sind die zwingenden Normen des ZGB im
derzeitigen Stand. Obwohl debian.ch vor der Revision der
Revisionsbestimmungen (16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008)
gegruendet wurde, ist das 'neue' Recht massgeblich. Da dies unstrittig
ist, verzichte ich auf weitere Ausfuehrungen dazu.
Danach massgeblich sind die Vereinsstatuten. Der derzeitige Stand
(2007-12-11 – r63) macht keine Angaben zur Revision. Ich nehme an, dass
dies unstrittig ist und verzichte auf weitere Ausfuehrungen dazu.
Erst dann sind die dispositiven Normen des ZGB, im derzeitigen Stand,
massgeblich, sofern nicht in den Vereinsstatuten davon abgewichen wird.
Da die Vereinsstatuten keine Regelungen zur Revision vorsehen, sind die
dispositive Normen des ZGB bezueglich der Revision gueltig.
2 Revision
2.1 Zum Begriff der Buchfuehrung
Der Vereinsvorstand ist zur Buchfuehrung verpflichtet (Art. 69a Abs. 1
Satz 1).
Die Buchfuehrung ist formfrei, solange der Verein nicht zur Eintragung
im Handelsregister verpflichtet ist. (Art. 69a Abs. 1 Satz 2 ZGB).
Ein Verein ist zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet, wenn er
ein kaufmaennisches Gewerbe fuehrt (Art. 61 Abs. 2 ZGB) oder gewisse
wirtschaftliche Merkmale aufweist (Art. 61 Abs. 2 ZGB i.V.m Art. 69b
Abs. 2 ZGB).
Vorliegend erfuellt debian.ch die wirtschaftlichen Merkmale nicht,
debian.ch ist nicht zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet.
Vorliegend fuehrt debian.ch kein kaufmaennisches Gewerbe.
Zwischenfazit: Somit kann die Buchfuehrung von debian.ch grundsaetzlich
formfrei ausfallen.
2.2 Zum Begriff der Revision
Wir unterscheiden:
* Interne Revision: Persoenliches Einsichtsrecht eines
Vereinsmittgliedes in die Buchfuehrung des Vereins.
* Externe Revision: Ueberpruefung der Buchfuehrung durch eine
unabhaengige Stelle (je nach Umstand: entweder Dritte, oder
Revisionsorgan des Vereins; hier nicht relevant).
Zwischenfazit: Somit sprechen wir in der Folge nur noch ueber die
externe Revision.
2.3 Zur Revisionspflicht von Gesetzes wegen
Primaer ist ein Verein in abschliesend genau drei Situationen zur
externen Revision verpflichtet:
* ordentliche Revision wenn gewisse wirtschaftliche Merkmale erfuellt
sind (Art. 69b Abs. 1 ZGB)
* ein Vereinsmitglied mit persoenlicher Haftung verlangt die
eingeschraenkte Revision (Art. 69b Abs. 2 Satz 1 ZGB)
* ein Vereinsmitglied mit Nachschusspflicht verlangt die
eingeschraenkte Revision (Art. 69b Abs. 2 Satz 2 ZGB)
Vorliegend erfuellt debian.ch die wirtschaftlichen Merkmale nicht,
debian.ch ist zu keiner ordentlichen Revision verpflichtet.
Vorliegend hat debian.ch weder Vereinsmittglieder mit persoenlicher
Haftung, noch welche mit Nachschusspflicht. Vorliegend kann eine
eingeschraenkte Revision von debian.ch nicht von Gesetzes wegen verlangt
werden (wohl aber durch Beschluss der Vereinsversammlung, siehe spaeter).
Zwischenfazit: Somit ist debian.ch durch Gesetz zu keiner externen,
weder ordentlichen noch eingeschraenkten, Revision verpflichtet resp.
verpflichtbar.
2.4 Zur Revisionspflicht aus Statuten
Desweiteren ist ein Verein genau dann zur externen Revision verpflichtet:
* wenn dies in den Vereinsstatuten geregelt ist (Art. 68b Abs. 4 ZGB).
Vorliegend hat debian.ch keine Regelung in den Vereinsstatuten ueber die
Revisionspflicht.
Zwischenfazit: Somit ist debian.ch zu keiner Revision gemaess Statuten
verpflichtet noch verpflichtbar.
2.5 Zur Revisionspflicht aus Beschluss
Auch kann ein Vereinsmitglied im Rahmen des Antragsrechts bei
Vereinsversammlungen eine Revision verlangen. Sollte die
Vereinsversammlung diesem Wunsch nachkommen, so ergeht die Pflicht zur
freiwilligen Durchfuehrung einer Revision aus Vereinsbeschluss, nicht
aus Gesetz.
Vorliegen diskutieren wir aber nur die Revisionspflicht aus Gesetz und
Statuten, ein allfaellig bewilligte freiwillige Revision ist im
Grundsatz immer moeglich und spielt hier keine Rolle, es wurde keine
traktandiert.
(Randbemerkung: Vereinsbeschluesse von wichtiger Bedeutung sind nur dann
gueltig, wenn sie gehoerig traktandiert wurden. Aus den Traktanden
ergeht kein solcher Antrag hervor, vorliegen ist also keine freiwillige
Revision durchfuehrbar.)
Zwischenfazit: Somit ist eine freiwillige Revision ist, zum jetztigen
Zeitpunkt, nicht moeglich.
2.6 Fazit Revision
Zum jetztigen Zeitpunkt ist keine externe Revision moeglich.
3 Zur Statuenaenderung
3.1 Gesetzlicher Regelungsbedarf
Es besteht grundsaetzlich kein Regelungsbedarf der Revision in den
Statuten von Gesetzes wegen, weder fuer revisionspflichtige noch
revisions-nichtpflichtige Vereine.
(Das geht schon alleine aus dem Studium des Gesetztextes hervor,
ansonsten vergleiche [CAVEG S. 179 oben])
3.2 Vereinsinterner Regelungsbedarf
Unnoetige Statutenaenderung sind rechtlich nich schaedlich und werden im
Rahmen der Vereinsautonomie toleriert [HEINI Rz. 45, 48]:
* Bedarf es keiner Regelung einer Sache, da zwingendes Recht die Sache
bereits regelt, und die Statutenbestimmung nicht im Widerspruch zum
nicht dispositiven Recht steht, ist die Statutenregelung
ueberfluessung und entfaltet grundsaetzlich keine Wirkung.
* Sollte die Regelung gegen spaeteres Recht im Wiederspruch stehen,
wir sie ex nunc nichtig (vgl. BGer Praxis der modifizierten
Teilnichtigkeit aus Art. 20 OR). Es besteht materiell kein Vorteil
der positiven Regelung in den Statuten.
Unnoetige positiv Regelungen sind also nur in einem Fall sinnvoll:
* Sollte die Regelung zwingendes Recht das spaeter dispositiv
gewordenes Recht ist, verdraengen, so entfaltet sie ex nunc
eigenstaendige Wirkung.
Vorliegend geht es um eine unnoetige Statutenaenderung. Die Absicht des
Vorstandes ist, keine externe Revision durchzufuehren. Damit gibt es
weder jetzt noch in Zukunft einen Nutzen fuer diese Regelung.
Zwischenfazit: Somit hat eine freiwillige Positivregelung des Verzichts
auf die externe Revision hat weder Wirkung noch Sinn.
4 Fazit
debian.ch ist nicht zur externen Revision verpflichtet.
Die freiwillige Positivregelung des Verzichts auf die externe Revision
hat weder Wirkung noch Sinn.
Aus Gruenden der Rechtssicherheit und der Einfachhaltung der Statuten
sollten unsinnige statutarische Bestimmungen vermieden werden.
Der Antrag des Vorstandes auf Einsetzung einer solchen ist deshalb
abzulehnen.
[CAVEG] Cavegn, Diego, Die Revision der Revision von Stiftungen und
Vereinen, Diss ZH 2008
[HEINI] Heini, Anton, Portmann, Wolfgang, Seemann, Matthias, Grundriss
des Vereinsrechts, ZH 2009
--
Address: Daniel Baumann, Burgunderstrasse 3, CH-4562 Biberist
Email: daniel.baumann@panthera-systems.net
Internet: http://people.panthera-systems.net/~daniel-baumann/
--
To unsubscribe, send mail to community-unsubscribe@lists.debian.ch.
Reply to: