Re: Rechtliche Grundlage von Internet-Zugängen in Schulen
Hallo,
Jürgen Leibner schrieb am 17.02.2008 21:50:
http://www.gs-theesen.de/impressum.htm
Möglicherweise ist das jetzt Off-Topic:
Was dort unter Nutzungsbedingungen steht, ist möglicherweise nicht
zulässig. Folgendes habe ich gelesen:
"Das Bundesjustizministerium (!) wurde verklagt, dessen Internetseite
die IP-Adressen seiner Besucher zu Statistikzwecken speichert ... und
hat verloren.
Bei den IP-Adressen handelt es sich nach Auffassung des Berliner
Landgerichts um personenbezogene Daten, da mittels Hilfe Dritter (den
Ermittlungsbehörden) eine Ermittlung der betreffenden Person möglich ist.
Personenbezogene Daten besitzen jedoch nach dem Datenschutzrecht eine
besondere Rechtsstellung und dürfen nur im Ausnahmefall oder bei
Vorliegen einer Einwilligung gespeichert werden. Das Telemediengesetz
sieht in § 15 die Zulässigkeit der Speicherung vor, wenn dies zur
Abrechnung von Entgelten notwendig ist oder Anhaltspunkte bestehen, dass
entgeltliche Leistungen nicht vergütet werden. Diese Voraussetzungen
liegen jedoch bei der Webseite des Ministeriums nicht vor. Auch eine
Rechtfertigung nach § 9 BDSG (etwa zur Abwehr von Hackerangriffen) käme
nicht in Betracht, da die Regelungen des TMG hier spezieller seien."
Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn entsprechende Daten zur
Abrechnung von Dienstleistungen benötigt werden.
Soviel dazu, sollte es hier ebenfalls Diskussionsbedarf geben, wäre ein
eigener Thread dazu sinnvoll, um hier nicht von Holgers ursprünglichem
Themenanstoß abzuweichen.
Mfg,
--
Philipp Hübner
Jahrgangsstufe 13
Leiter Selbstlernzentrum
Cornelius-Burg-Gymnasium
41812 Erkelenz
www.slz-cbg.de.vu
ICQ:235-524-440
mailto:philipp.slz@arcor.de
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