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Re: Rechtliche Grundlage von Internet-Zugängen in Schulen



Hallo,

Jürgen Leibner schrieb am 17.02.2008 21:50:
http://www.gs-theesen.de/impressum.htm

Möglicherweise ist das jetzt Off-Topic:
Was dort unter Nutzungsbedingungen steht, ist möglicherweise nicht zulässig. Folgendes habe ich gelesen:

"Das Bundesjustizministerium (!) wurde verklagt, dessen Internetseite die IP-Adressen seiner Besucher zu Statistikzwecken speichert ... und hat verloren.

Bei den IP-Adressen handelt es sich nach Auffassung des Berliner Landgerichts um personenbezogene Daten, da mittels Hilfe Dritter (den Ermittlungsbehörden) eine Ermittlung der betreffenden Person möglich ist.

Personenbezogene Daten besitzen jedoch nach dem Datenschutzrecht eine
besondere Rechtsstellung und dürfen nur im Ausnahmefall oder bei Vorliegen einer Einwilligung gespeichert werden. Das Telemediengesetz sieht in § 15 die Zulässigkeit der Speicherung vor, wenn dies zur Abrechnung von Entgelten notwendig ist oder Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht vergütet werden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Webseite des Ministeriums nicht vor. Auch eine Rechtfertigung nach § 9 BDSG (etwa zur Abwehr von Hackerangriffen) käme nicht in Betracht, da die Regelungen des TMG hier spezieller seien."


Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn entsprechende Daten zur Abrechnung von Dienstleistungen benötigt werden.

Soviel dazu, sollte es hier ebenfalls Diskussionsbedarf geben, wäre ein eigener Thread dazu sinnvoll, um hier nicht von Holgers ursprünglichem Themenanstoß abzuweichen.

Mfg,
--
Philipp Hübner
Jahrgangsstufe 13
Leiter Selbstlernzentrum
Cornelius-Burg-Gymnasium
41812 Erkelenz
www.slz-cbg.de.vu

ICQ:235-524-440
mailto:philipp.slz@arcor.de


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