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Re: Verwaltung von Schulklassen



Hallo,

die Diskussion über das Verhältnis von Skolelinux zum Datenschutzrecht 
sollte vor dem vorhandenen rechtlichen Hintergrund präzisiert werden.

Die Frage, was Skolelinux an Programmfunktionalitäten enthalten mag, hat 
wenig damit zu tuen, ob eine Schule beim Einsatz von Skolelinux gegen 
den Datenschutz verstößt. 

Das möchte ich kurz erläutern.

(Für freie Schulen, insbesondere für kirchliche Schulen, gelten 
spezielle Vorschriften, auf die ich in dieser e-mail nicht eingehe. Für 
staatliche Schulen gilt folgendes.)

Datenschutzgesetze gibt es auf Bundes- und auf Landesebene. Die 
Landesgesetze weichen nur im Detail voneinander ab. 

Weitere Vorschriften enthält das Schulverwaltungsrecht. Das 
Schulverwaltungsrecht ist historisch gewachsenes Landesrecht. Jedes 
Land regelt seine Schulorganisation grundlegend anders.

Die Rechtslage ist zersplittert.

In manchen Bundesländern ist die automatische Verarbeitung persönlicher 
Daten ohne Einwilligung der Betroffenen schon gestattet, wenn es der 
ordnungsgemässe Betrieb der schulischen EDV-Anlagen erfordert.

In anderen Bundesländern reicht es nicht aus, dass es der Administrator 
durch den Zugriff auf persönliche Daten leichter hat. In diesen 
Bundesländern kommt es darauf an, ob es nicht andere Wege gibt, den in 
Frage stehenden schulischen Zweck zu verwirklichen. 

(Anm.: Diese Frage wurde in den Beiträgen bisher nicht vollständig 
ausgeleuchtet. Offene Punkte: Wozu muß der Administrator jedes Jahr die 
Schüler-ID kennen? Reicht es nicht aus, abgespeichert zu lassen, dass 
XY ein Schüler der betroffenen Schule ist? Was will man stärker 
kontrollieren? Ist das der einzige Weg, den schulischen Zweck 
verwirklichen zu können?)

Viele (womöglich alle) Bundesländer untersagen den Schulen, EDV-Anlagen, 
auf denen persönliche Daten gespeichert werden, für andere als für 
Verwaltungszwecke einzusetzen. Solche Anlagen dürfen in diesen 
Bundesländern keinesfalls im Unterricht verwendet werden.

Alle Bundesländer haben Datenschutz-Richtlinien erlassen. Dort finden 
sich Bestimmungen, welche Personen auf die EDV-Anlage mit 
abgespeicherten Personendaten Zugriff haben dürfen, wie der Standort 
abzusichern ist und welche Anforderungen an die zum Einsatz kommende 
Software zu stellen sind, z.B. was den Einsatz von Zugriffschranken, 
Verschlüsselungen etc. angeht.

Weil der Begriff der persönlichen Daten im Datenschutzrecht sehr weit 
gefaßt wird, spielen diese Fragen eine große Rolle.

Als persönliche Daten gelten nicht nur Merkmalsausprägungen wie Alter, 
Geschlecht und Geburtsdatum, sondern auch Kennziffern, mit denen 
namensgleiche Schüler unterschieden werden können. 

Die Übernahme von Schüler-ID's aus dem Verwaltungsnetzwerk in ein 
Skolelinux-Netzwerk wird daher der Verarbeitung persönlicher Daten 
gleich gestellt. Daher wirken sich alle vorstehend geschilderten 
Beschränkungen aus, in dem einen Bundesland eben so, in dem anderen 
Bundesland eben anders.

Das heißt für die Praxis: 

In einem Unterrichtsnetzwerk (gleichgültig ob es sich um ein 
Skolelinux-Netzwerk handelt oder nicht) sollten keine persönlichen 
Daten abgespeichert oder verarbeitet werden, insbesondere keine 
Personenkennziffern.

Das gilt jedenfalls solange, wie keine ausdrückliche 
datenschutzrechtliche Einwilliung der Betroffenen eingeholt worden ist. 

Andersherum:

Skolelinux _kann_ Programmfunktionalitäten enthalten, die eine 
Verarbeitung persönlicher Daten voraussetzen, weil solche 
Einwilligungen ja eingeholt werden können.

Aber:

Skolelinux sollte das Augenmerk darauf richten, die in den jeweiligen 
Bundesländern geforderten Software-Kriterien einzuhalten. Sonst käme  
in manchen Bundesländern ein KO-Kriterium zum Zuge. Dabei geht es aber 
eher um programmiertechnische Selbstverständlichkeiten, die bei Debian 
schon umgesetzt sein sollten.

Noch eine Anmerkung:

Sobald Skolelinux für andere als für schulische Zwecke eingesetzt wird, 
z.B. den Schülern die private Internet-Nutzung erlaubt wird, ändert 
sich alles. Es gelten andere Gesetze, in diesem Beispiel das TDDSG 
Teledienstdatenschutzgesetz. Die Schule wird dann (insoweit) wie ein 
Teledienstanbieter behandelt und muß sich mit zwei ansatzweise 
widersprüchlichen Rechtsordnungen gleichzeitig herum schlagen. Das 
sollte in der Praxis tunlichst vermieden werden.

Fazit:

Der juristische Ausweg, der unübersichtlichen Rechtslage im Bereich 
Datenschutz Herr zu werden, bietet sich mit der Einholung 
ausdrücklicher datenschutzrechtlicher Erlaubnisse der Betroffenen an. 
Dann lassen sich prinzipiell auch Schüler-ID's verwenden.

Gruß
Peter Voigt

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