On Fri, Oct 29, 2004 at 12:06:00PM +0200, Helmut Hullen wrote: > Einen Richter (der im konkreten Fall über Verstösse gegen das > Datenrecht zu befinden hätte) dürfte der Nutzen für den Administrator > nicht sonderlich interessieren. Der schaut nur: wird gegen das > (jeweils anzuwendende) Datenrecht verstossen? > > Und auch wenn gerade Lehrer damit Probleme haben: es gibt kein > spezielles Datenrecht für Schulen, es gibt kein spezielles Medienrecht > für Schulen. Mal nebenbei - Hier unterhalten sich nicht Juristisch gebildete Personen ueber hoerensagen. Vielleicht sollte mal jemand zumindest Gesetzestexte, Urteile oder Kommentare Juristisch ausgebildeter Personen posten. Nach BSDG sehe ich naehmlich die Speicherung als eine "zu erfuellende Verwaltungsaufgabe" nach Par. 4 (2) BSDG. Weiterhin sollte jeder mal darueber nachdenken wie zufaellig vergebene Nummern das Persoehnlichkeitsrecht beeintraechtigen werden. Denn NUR DANN sind wir im Anwendungsbereich des BSDG. Flo -- Florian Lohoff flo@rfc822.org +49-171-2280134 Heisenberg may have been here.
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