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Re: Rechtliche Grundlage von Internet-Zugängen in Schulen



Hallo,

Holger D. schrieb:
sensibilisiert durch die Diskussion über die Verwendung von opendns.com, stellt sich mir die Frage, welche rechtliche Grundlage hat eigentlich so ein Internet-Zugang in einer Schule? Gibt es Auflagen, die erfüllt sein bzw. Mindest-Anforderungen die eingehalten werden müssen? Welche "Regeln" gelten in öffentlichen Schulen und welche in Schulen in freier Trägerschaft? Haben bei Letzteren die Eltern ein Mitsprache-Recht?

Folgender Text stammt aus der E-Mail eines Dozenten der HU-Berlin:

"vielen Dank für Ihr Vertrauen in meine Sachkenntnis. Die ist aber
natürlich auch nur angelesen:
Das fragliche Thema ist ausführlich und mit explizitem Schulbezug
dokumentiert unter
http://www.lehrer-online.de/internetzugang.php

sowie auf den Folgeseiten, insbesondere zu den Aufsichtspflichten:
http://www.lehrer-online.de/aufsichtspflicht-internetzugang.php

Auch die Frage nach Internetcafés in Schulen wird dort behandelt:
http://www.lehrer-online.de/internetcafes.php

Die Seiten sind inzwischen knapp 5 Jahre alt, im Wesentlichen aber
immer noch gültig: Lehrer haben eine umfassende Aufsichts- und
Überwachungspflicht, die sich je nach Alter der Jugendlichen, ihrem
bisherigen Verhalten und der Gefährdungslage unterschiedlich
gestaltet. Bei manchen reicht es, auf das Risiko hinzuweisen und ab
und an mal nachzuschauen, bei anderen müssen Sie immer hinter dem
Rücken stehen, damit sie keinen Blödsinn machen. Für eine genaue
Spezifizierung, was 'Blödsinn' ist, kommen dann die einzelnen
Rechtsnormen zum Tragen, dies sind im Wesentlichen das
Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutzstaatsvertrag für
indezente Inhalte, das Strafgesetzbuch für Äußerungsdelikte, das
Urheberrecht für Filesharing, das Kunsturheberrecht für Bilder Dritter
und das Datenschutzgesetz für personenbezogene Daten. Details, was da
erlaubt ist und was nicht sind aber andere Diskussionen.
Sie sind als Lehrer im Rahmen der Aufsichtspflicht dafür
verantwortlich, dass diese Normen von Schülern nicht übertreten
werden, wobei Sie im Zweifelsfall lieber etwas restriktiver sein
sollten, um auf der sicheren Seite zu sein. Eine Nutzungsordnung ist
in jedem Fall anzuraten.

Urteile zum Thema Aufsichtspflichtverletzung von Schulen in Bezug auf
Internetnutzung von Schülern sind mir nicht bekannt."

Die angegebenen Links habe ich nicht verfolgt und kann deshalb nichts weiter dazu sagen. Mein Internetzugang ist derzeit auf meine freie Schulzeit beschränkt, da bei mir Zuhause der Provider fälschlicherweise den DSL-Anschluss abgeschaltet hat und die Reaktivierung noch ca. 1 Woche dauert.

Ich denke, in Kombination mit der E-Mail von Peter Voigt sollten das nun ausreichend Informationen sein.

Mfg,
--
Philipp Hübner
Jahrgangsstufe 13
Leiter SelbstLernZentrum
Cornelius-Burgh-Gymnasium
41812 Erkelenz
www.slz-cbg.de.vu

Mail: philipp.slz@arcor.de
ICQ:  235-524-440




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