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Re: Hardwaretrennung Schüler- und Lehrernetz



On Monday 12 January 2004 17:17, Stefan Padberg wrote:
> Hi,
>
> ich kann aus der Vorschrift nicht erkennen, dass die Netze
> hardwaremässig getrennt sein müssen. 

Zu dem Begriff ADV-Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DV-VO II zählt das
gesamte Computer-Netz. Wenn irgendwo in diesem Netz der Sekretariats-Rechner
steht und irgendwo woanders der Schüler-Rechner, dann werden die
personenbezogenen Daten nicht mehr _ausschließlich_ auf der für die Verwaltung der Schule
eingerichteten ADV-Anlage bearbeitet. Denn der Schüler-Rechner dient nicht
der Verwaltung der Schule.

Diese Auslegung des Gesetzes findest du in allen einschlägigen Darstellungen
aus dem Bereich des Datenschutz- und/oder Schulrechtes bestätigt. Schmeiß
einfach eine Suchmaschine an, wenn du es nicht glauben willst. Oder frage bei
der für dich zuständigen Schulaufsicht nach.

> Dass die personenbezogenen Daten
> ausschliesslich auf den dafür eingerichteten ADV-Anlagen zu erfolgen
> hat, zweifelt ja niemand an. Bloss: Wie hoch soll der Aufwand sein, um
> unbefugtes Zugreifen zu verhindern?

Nach der aktuellen Rechtslage reicht es nicht aus, die  ADV-Anlage in
besonderer Weise abzusichern. Erforderlich ist, dass diese ADV _ausschließlich_ für
die Verwaltung der Schule eingesetzt wird. Das ergibt sich zwangslos aus dem
Wortlaut der zitierten Vorschrift.

Falls dich weitere Einzelheiten interessieren, wirf deine Suchmaschine an.
Es gibt mehrere Seiten, die das Thema aus der Perspektive des Datenschutzes
oder des Schulrechtes ausleuchten.

> Unser gesamtes Schulnetz ist über einen Hardware-Router mit dem
> DSL-Splitter verbunden. Wer kann denn garantieren, dass niemand von
> aussen zugreift? Wenn einer von "innen" dafür sorgt, dass das Netz
> online ist, dann kann jemand von aussen versuchen einzudringen.

Ich bezweifle, dass ein Schul-Rechner mit dem Internet verbunden sein darf,
wenn er die laut VO-DV I bzw. II als besonders heikel geltenden Daten
speichert. 

Grüße
Peter Voigt



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