Der Text der maßgeblichen Vorschrift lautet:
§ 2 Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
(1) In der Schule ist die automatisierte Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ausschließlich auf der dort für die Verwaltung der Schule
eingerichteten ADV-Anlage zulässig. In den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und
Einrichtungen sind für die automatisierte Datenverarbeitung die dort
eingerichteten ADV-Anlagen zu verwenden.
(2) Über die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in
der Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der
geltenden Vorschriften. Mit der Datenverarbeitung können Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Schulsekretariats sowie Lehrerinnen und Lehrer, denen
entsprechende Funktionen übertragen worden sind, beauftragt werden.
Also: Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrern/Schülern darf nur
auf der Verwaltungs-EDV erfolgen, nicht auf der Unterrichts-EDV
("ausschließlich"). Das ist der offizielle Standpunkt der Schulaufsicht für den
Regierungsbezirk Detmold, den ich im Juli letzten Jahres zur Kontrolle erfragt habe,
als die Diskussion über das Pflichtenheft von Skolelinux aufkam.
Grüße
Peter Voigt