also sprach Philipp Kaluza <debian@ghostroute.eu> [2014-04-07 22:49 +0200]: > In tonight's meeting, there was discussion about a draft Vereinssatzung, > including a link to a git repository. However, > > Am 07.04.2014 22:17, schrieb noreply@alioth.debian.org: > > Your request to join the DebConf private repository project was > > denied by an administrator. I am sure this was a mistake. Re-apply! > Can we _please_ stop with the completely unnecessary secrecy > ? I do _not_ fear any legal repercussions, just because our > unfinished Satzung was circulated too widely. I even see widely > discussing the pros and cons of different clauses as a necessary > precursor to us achieving Gemeinnützigkeit. I have attached the current draft to this mail, as well as the source. Feel free to send me patches while you cannot push directly. -- .''`. martin f. krafft <madduck@d.o> Related projects: : :' : proud Debian developer http://debiansystem.info `. `'` http://people.debian.org/~madduck http://vcs-pkg.org `- Debian - when you have better things to do than fixing systems "it usually takes more than three weeks to prepare a good impromptu speech. -- mark twain
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2014-03-26_Vereinssatzung_ENTWURF.pdf
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\documentclass[draft]{scrartcl} \usepackage{utf8} \usepackage[german]{babel} \usepackage{scrjura} \usepackage{paralist} \usepackage{eurosym} \usepackage{draftwatermark} \SetWatermarkText{Entwurf} \SetWatermarkScale{4} \usepackage{totpages} \usepackage{scrpage2} %\pagestyle{fancy} %\cfoot{\footnotesize \textit{Vereinssatzung des DebConf15-Vereins}} %\rfoot{\footnotesize Seite \thepage\ von \pageref{TotPages}} \usepackage{geometry} \setlength{\parindent}{0pt} \setlength{\parskip}{0.5em} \setkeys{contract}{preskip=2\parskip, postskip=\parskip} \KOMAoption{ref}{short,nosentence} \addtokomafont{title}{\rmfamily} \addtokomafont{contract.Paragraph}{\rmfamily} \begin{document} \selectlanguage{german} \title{Vereinssatzung} \date{} \author{} \maketitle \section*{Präambel} Bla bla \begin{contract} \Paragraph{title={Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr}} Der Verein führt den Namen ``DebConf15''; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ``e.V.'' (fortan: der Verein). Der Verein hat seinen Sitz in München. Gerichtsstand ist München. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.~Mai und endet mit dem 30.~April des darauffolgenden Jahres. Der Zeitraum von der Gründung des Vereins bis zum 30. April des Gründungsjahres bildet ein Rumpfgeschäftsjahr. \Paragraph{title=Selbstverständnis} Der Verein bekennt sich zu folgenden Grundsätzen: \begin{inparaenum}[1.] \item Menschlichkeit, \item Unparteilichkeit, \item Neutralität, \item Unabhängigkeit, \item Freiwilligkeit, \item Einheit, \item Universalität, \item Demokratie. \end{inparaenum} Diese Grundsätze sind auch für die Mitglieder verbindlich. \Paragraph{title=Zweck und Gemeinnützigkeit} Zweck des Vereins ist \label{Zweck}\ldots Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Angebote verwirklicht: \begin{compactenum}[\hspace{2em}1.] \item Moo! \item DebConf! \end{compactenum} Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung (§~52 Abs.~2 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, konfessionell und parteipolitisch neutral. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in \ref{Zweck} gegebenen Rahmens erfolgen. Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks findet \refParagraph{Aufloesung} Anwendung. \Paragraph{title=Mitgliedschaft} Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öff\-ent\-lich\-en Rechts werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. \SubParagraph{title=Beitrag} Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben und hierzu eine Beitragsordnung erlassen. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. \SubParagraph{title=Rechte und Pflichten} Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Juristische Personen und Personenvereinigungen können ihre Rechte nur durch einen Vertreter wahrnehmen, der seine Vertretungsberechtigung nachweist. \SubParagraph{title=Ehrenmitgliedschaft} Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit \SubParagraph{title=Beendigung der Mitgliedschaft} Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. \SubParagraph{title=Ausschluß eines Mitglieds} Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. \Paragraph{title=Organe des Vereins} Die Organe des Vereins sind \begin{compactenum}[\hspace{2em}1.] \item die Mitgliederversammlung, \item der Vorstand, \item die Ressorts. \end{compactenum} \Paragraph{title=Mitgliederversammlung} Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen: \begin{compactenum}[\hspace{2em}1.] \item die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das näch\-ste Geschäftsjahr, \item die Entgegennahme des Finanzberichtes, \item die Entlastung des Vorstandes, \item die Wahl und Abberufung der einzelnen Vorstandsmitglieder, \item die Bestellung von Finanzprüfern, sowie Entgegennahme der Prüfungsberichte, \item Satzungsänderungen, \item die Festlegung der Beitragsordnung, \item die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen, \item Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, \item Entscheidungen über Beschwerden gegen Ablehnungen von Aufnahmeanträgen, \item die Ernennung von Ehrenmitgliedern, \item Ausschluß eines Vereinsmitglieds, \item die Auflösung des Vereins. \end{compactenum} Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. \SubParagraph{title=Einberufung und Tagesordnung} Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. \SubParagraph{title=Beschlußfähigkeit und Mehrheitserfordernisse} Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Be\-schlü\-sse sind gültig, wenn die Beschlußfähigkeit vor der Beschlußfassung nicht angezweifelt worden ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit. \SubParagraph{title=Leitung und Wahlen} Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorstandsvorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. \SubParagraph{title=Niederschriften} Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und folgende Informationen enhalten muß: \begin{compactenum}[\hspace{2em}1.] \item Ort und Zeit der Versammlung, \item Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, \item Zahl der erschienenen Mitglieder, \item Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, \item die Tagesordnung, \item die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung, \item Satzungs- und Zweckänderungsanträge, \item Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. \end{compactenum} Das Protokoll ist öffentlich zur Verfügung zu stellen. Dieses Protokoll muß auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. \SubParagraph{title=Beschlüsse außerhalb ordentlicher Versammlungen} Die Mitgliederversammlung kann außerhalb von Sitzungen in elektronischer Form (§~126a BGB) beschließen, wenn alle Mitglieder mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt sind. Bekanntzugeben ist der Beschlußvorschlag mit Erläuterungen sowie der Bestimmung, in welcher Form und Frist die Stimmen abzugeben sind. Nach Ablauf der Frist eingehende Stimmen werden nicht mehr berücksichtigt. Die Abstimmung erfolgt per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Vorstandsvorsitzenden bzw. des von ihm eingesetzten Vertreters, oder an eine in der Aufforderung abweichend genannten Adresse, innerhalb der gesetzten Frist zu senden. Über die Abstimmung ist unter Nennung des Beschlußtextes und der abgegebenen Stimmen vom Vorstandsvorsitzenden bzw. von dem eingesetzten Vertreter Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Mitgliedern per E-Mail zuzusenden. \Paragraph{title=Der Vorstand} Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: \begin{compactenum}[\hspace{2em}1.] \item dem Vorsitzenden, \item dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer, \item dem Kassenwart. \end{compactenum} Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. \SubParagraph{title=Vertretung} Der Verein wird in Innen- und Außenverhältnissen jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, gerichtlich oder außergerichtlich gemäß §~26 Abs.~2 BGB vertreten. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über \EUR{2.000}, Einstellung und Entlassung von Angestellten und Aufnahme von Krediten, die nur durch den Gesamtvorstand vertreten werden. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. \SubParagraph{title=Vorstandssitzungen und -beschlüsse} Der Vorstand tagt öffentlich. Vorstandssitzungen müssen schriftlich angekündigt werden. In Einzelfällen kann der Vorstand über Tagesordnungspunkte nichtöffentlich beraten und Beschlüsse fassen, sofern der Vorstand Nichtöffentlichkeit beschließt. Die Beschlüsse sowie das Protokoll der öffentlichen Vorstandssitzung sind schriftlich festzuhalten und müssen innerhalb von 2 Wochen öffentlich zugänglich gemacht werden. \SubParagraph{title=Satzungsänderungsvollmacht} Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. \SubParagraph{title=Vergütung und Versicherung} Kein Vorstandsmitglied darf ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Vereins wahrnehmen. Die Vorstandstätigkeit wird nicht vergütet, erfolgt also ehrenamtlich. Der Vorstand ist berechtigt, nach eigenem Ermessen folgende Versicherungen auf Kosten des Vereins abzuschließen: \begin{compactenum}[\hspace{2em}1.] \item Vereinshaftpflicht, \item Vermögensschadenhaftpflicht, \item Veranstalter-Haftpflichtversicherung, \item Dienstreiserahmenversicherung. \end{compactenum} \Paragraph{title=Die Ressorts} Zu besonderen Themen und zur Erledigung spezieller Aufgaben richtet der Vorstand Ressorts ein. Zur Einrichtung eines Ressorts kann jedes ordentliche Mitglied anregen. Jedes Ressort wird von einem ordentlichen Vereinsmitglied geleitet, das vom Vorstand eingesetzt wird. Der Leiter eines Ressors darf auch Nichtmitglieder in das Ressort berufen, wenn es der Zweckerfüllung dient. Die Ressorts geben sich bei Bedarf ihre Arbeitsrichtlinien selbst. Die Arbeitsrichtlinien dürfen nicht der Satzung des Vereins widersprechen. Der Leiter jedes Ressorts erstattet der Mitgliederversammlung und nach Aufforderung dem Vorstand Bericht über die Aktivitäten des Ressorts. Der Vorstand kann einem Mitglied eines Ressorts per schriftlicher Vollmacht eine beschränkte Vertretungsbefugnis nach außen gewähren, sofern dieses für die Tätigkeiten des Ressorts erforderlich ist. \Paragraph{title=Haftung des Vereins} Der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für die über die vom Verein angebotenen Dienste und Informationen sowie deren Folgen, sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich Fehler herbeigeführt wurden, und zwar weder für die Richtigkeit noch Vollständigkeit, noch daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Nutzer rechtmäßig handelt, indem er Daten zugänglich macht, anbietet oder übermittelt. Für Schäden, die daraus entstehen, daß die Dienste und Informationen des Vereins nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, übernehmen der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weder gesetzliche noch vertragliche Haftung. \Paragraph{title=Vereinsauflösung}\label{Aufloesung} Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Allgemeinbildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. \Paragraph{title=Formerfordernisse} Die Verwendung des Begriffs ``schriftlich'' bezeichnet in dieser Satzung und im Vereinsleben sowohl die Erstellung und den Versand von Dokumenten in Papierform wie auch Erstellung und Versand durch elektronische Mittel. Elektronisch erstellte Dokumente werden wie Dokumente in Papierform archiviert. Durch diese Satzung oder im Vereinsleben geforderte Dokumente müssen rechtsgültig unterschrieben sein, gleich ob in Papierform oder bei elektronischer Erstellung (SigG). Im Übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung. \Paragraph{title=Inkrafttreten} Diese Satzung tritt am 1.~Mai 2014 in Kraft. \end{contract} \end{document}
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digital_signature_gpg.asc
Description: Digital signature (see http://martin-krafft.net/gpg/sig-policy/999bbcc4/current)