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[Peter.Schmitz@heise.de: Re: Freie Linux-Distributionen und das neues JuSchG (was: Gesetzestuecken)]



Hi,

I've sent a mail to the c't-reporter who wrote an article about the new
law in germany regarding computer games in the latest edition of the c't
computer magazine. This is his answer below. Sorry that it's in german
and please note that this is no legal advice. 

In short, if we want to respect the laws, it seems we either have to pay
*loads* of money to get the games approved or we dump the games from the
CD. Furthermore, we'd have to make sure that debian-junior games are
also classified (which they are probably not) and would have to check
IDs from the kids. IOW: This would probably be too cumbersome to do,
what a pity.

cheers,

Michael
--- Begin Message ---
Hallo, Herr Banck,

danke für ihre Anfrage an c't.

Sie schreiben:

Unter den deutschen Entwicklern des Debian Projekts[1] herrscht eine
gewisse Unsicherheit, wie uns das neue JuSchG als Linux-Distribution
beeinflussen wird. Im Moment laufen die Vorbereitungen zum LinuxTag. Wir
planen auch dieses Jahr wieder, Rechner an unserem Stand zu
demonstrieren und kostenlose CDs mit einem Teil des Debian-Archivs an
Besucher zu geben.

Die Kennzeichnungspflicht betrifft ausschließlich Trägermedien. Sofern ein Spiel nicht jugendgefährdend ist, darf es im Internet frei zum Download angeboten werden. Beim Verteilen von CD-ROMs gibt es allerdings - wie Sie schon richtig vermutet haben - ein rechtliches Problem.

Microsoft hat für den Windows-Lieferumfang, zu dem ja auch Mini-Spiele wie Solitaire gehören, eine rechtliche Beurteilung erlangen können, nach der das Betriebssystem Windows einschließlich des gewöhnlichen Auslieferungsumfangs auf CD-ROM weiterhin nicht kennzeichnungspflichtig ist.

Ich denke, dass man diese Beurteilung auch auf eine Linux-Distribution übertragen kann. Das gilt allerdings nur, solange die Spiele darauf offensichtlich keine Jugendbeeinträchtigung darstellen (also im Zweifelsfalle von der USK mit "ohne Alterseinschränkung", "ab 6" oder "ab 12" eingestuft werden würden) und nur unwesentliches Beiwerk zur übrigen Software darstellen. Wenn sich allerdings beispielsweise eine Doom-Umsetzung oder überhaupt ein Ego-Shooter unter den Programmen auf der CD befinden sollte, gibt es ein echtes Problem. Sobald jemand darauf aufmerksam würde (oder auch nur Ihnen böse will), könnte er dann die Strafverfolgungsbehörden auf die nicht gekennzeichnete Spielsoftware hinweisen, und diese müsste - ob sie will oder nicht - von Amts wegen eingreifen. Ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz wird empfindlich bestraft. Dabei spielt es leider auch nur eine untergeordnete Rolle, ob mit den fraglichen Datenträgern Geld verdient wird oder nicht.

Hierbei ist anzumerken, dass das Debian Projekt nich-kommerziell ist

Leider spielt das für die Strafbarkeit keine Rolle.

10000 vorhandenen Pakete nur einen verschwindend geringen Anteil selber
entwickelt, vermutlich befindet sich kein einziges Spiel darunter.

Verantwortlich ist stets der Publisher respektive Hersteller des Trägermediums, also der CD-ROM. Ob dieser die darauf befindlichen Programme selbst entwickelt hat oder nicht, ist jugendschutzrechtlich ohne Belang.

Ein anderes Problem ist das Demonstrieren von Spielen auf dem
Messestand. Jemand hat vorgeschlagen, einen Computer mit Spielen für
Kinder zur Verfügung zu stellen, worauf diese Antwort einging:
http://lists.debian.org/debian-events-eu/2003/debian-events-eu-200304/msg
00030.html

Für Vorführungen und Probespiel gilt: Sofern Kinder und Jugendliche Zugang haben, müssen die ihnen zugänglichen Spiele für ihr Alter freigegeben und entsprechend gekennzeichnet sein.

Warum beschaffen Sie sich nicht für die CD-ROM mit der Programmsammlung eine USK-Einstufung? (www.usk.de) Wenn Sie diese CD dann für die Vorführterminals einsetzen und eine Kennzeichnung "ab 6" oder "ab 12" bekommen haben, dürfte es keine Probleme geben - natürlich muss nach dem Buchstaben des Gesetzes selbst dann gewährleistet sein, dass etwa keine Zehnjährigen ein Spiel "ab 12" ausprobieren. Die normale Prüfung kostet 1000 Euro und dauert bis zu 14 Tage. Sie bezieht sich immer auf den gesamten Träger, nicht etwa auf jedes einzelne Spiel. Damit wären Sie dann in jeder hinsicht auf der sicheren Seite.

Nicht freigegebene Spiele dürfen Kindern und Jugendlichen nämlich auch zum Probespielen nicht zugänglich gemacht werden. Es würde also noch nicht mal etwas helfen, wenn Sie nur ausgesprochene Kinder-Games auf den jedermann zugänglichen Testrechnern laufen ließen, solange es keine USK-Kennzeichnung für sie gibt. Entweder müsste man ohne gekennzeichnetes Material bei solchen Probeterminals auf Spiele komplett verzichten oder einen Kontrolleur herumlaufen lassen, der Kinder und Jugendliche davon fernhält - keine schöne Vorstellung. Aber das Gesetz ist m.E. ohnehin so wenig durchdacht und so unausgegoren, dass es eine Schande ist.

Ich werde eine eventuelle Antwort Ihrerseits vertraulich behandeln,
solange Sie nichts anderweitiges sagen.

Eine vertrauliche Behandlung ist nicht nötig. Beachten Sie aber bitte, dass meine Auskunft keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Als Journalist darf ich von Gesetzes wegen keine Rechtsberatung leisten.

Da auch wir unsere Optionen
(z.B. einfach nicht "auf dem Radar" der Jugendschützer auftachen) noch
diskutieren, bitte ich auch Sie, diese Mail nicht z.B. als Leserbrief zu
veröffentlichen.

Geht klar.

Beste Grüße,

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Peter Schmitz (psz)                            (Rechtsfragen, Medieninhalte)
c't - Magazin fuer Computertechnik             mailto:peter.schmitz@heise.de
Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG       http://www.heise.de/ct/
Helstorfer Str. 7                              phone +49-(0)511-5352-189
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