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Statuten des Vereins debian.ch
Fassung vom 31.
Januar 2011
§1
EINLEITUNG
debian.ch
ist ein Verein nach ZGB Art. 60ff mit Sitz in Basel.
§2
ZWECK
1.
debian.ch ist die offizielle Vertretung des Debian Projekts in der
Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
2.
Der Verein hält im Namen des Debian Projekts Aktiven in der Schweiz
und im Fürstentum Liechtenstein.
3.
Er unterstützt das Debian Projekt durch seine Aktivitäten und
Verwendung des Vereinsvermögens.
§3
MITTEL
Der
Verein finanziert sich durch Spenden und andere freiwilligen
Zuwendungen. Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben.
§4
GÖNNER
-
Personen oder Firmen werden auf
Wunsch bei einer Spende von mindestens CHF 100 als Gönner auf der
debian.ch Webseite aufgeführt.
-
Sie dürfen ihrerseits in
Publikationen auf den Status als debian.ch Gönner hinweisen.
-
Die debian.ch Gönnerschaft gilt für
jeweils ein Jahr.
§5
MITGLIEDSCHAFT
-
Mitglieder des Debian-Projekts mit
ständigem Wohnsitz in oder Staatsangehörigkeit der Schweiz oder des
Fürstentums Liechtenstein werden auf Anfrage als Mitglieder von
debian.ch aufgenommen.
-
Jedes Vereinsmitglied kann weitere
Personenzur Aufnahme als Mitglied vorschlagen. Die Vollversammlung
entscheidet über deren Aufnahme, wobei sie bei der Aufnahme, sofern
zumutbar, anwesend sein müssen.
-
Mitglieder können den Verein
debian.ch auf eigenen Wunsch jederzeit verlassen.
-
Die Vollversammlung kann Mitglieder
ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Dazu ist eine Mehrheit von 2⁄3
der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.
§6
ORGANE – VOLLVERSAMMLUNG
-
Der Vereinsvorstand lädt mindestens
einmal jährlich zu einer Vollversammlung ein. Die Einladung erfolgt
mindestens zwei Wochen zum Voraus via E-Mail an alle Mitglieder.
-
Die Einladungsfrist kann
unterschritten werden wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.
-
Beschlüsse über Statutenänderungen
können nicht sofort an der Versammlung in Kraft treten, an der sie
beschlossen werden.
§7
ORGANE – VORSTAND
-
Der Vorstand besteht aus Präsident,
Aktuar und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig, jedoch muss das Amt
des Präsidenten und des Kassiers von zwei verschiedenen Personen
besetzt sein.
-
Der Vorstand kann im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten sämtliche Geschäfte des Vereins eigenständig
besorgen.
-
Der Vorstand kann durch Beisitzer
erweitert werden.
-
Der Vorstand wird durch die
Vollversammlung für ein Vereinsjahr gewählt.
-
Der Vorstand konstituiert sich
selbst.
§8
ORGANE – DEBIAN PROJECT LEADER
Der
Debian Project Leader kann über alle Aktiven unbeschränkt verfügen.
§9
DIGITALE UNTERSCHRIFT
Die
Digitale Unterschrift ist für Vereinszwecke der handschriftlichen
gleichgestellt, falls der verwendete Schlüssel die Anforderungen
eines Debian-Entwicklerschlüssels erfüllt.
§10
VEREINSJAHR
Das
Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§11
AUFLÖSUNG
-
Vereinsbeschluss über die Auflösung
des Vereins erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Jahresversammlung.
Es müssen ausserdem mindestens 50 oder, falls der Verein weniger als 66
Mitglieder hat, drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
-
Bei Auflösung fliessen sämtliche
Aktiven Software in the Public Interest, Inc., Indianapolis, USA zu.
Der
Aktuar
Adrian
von Bidder