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by-laws - German/English - single column






To make it easier to study with Google translate, I've converted the by-laws into a single column OpenOffice document

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Statuten des Vereins debian.ch

Fassung vom 31. Januar 2011

§1 EINLEITUNG


debian.ch ist ein Verein nach ZGB Art. 60ff mit Sitz in Basel.

§2 ZWECK


1. debian.ch ist die offizielle Vertretung des Debian Projekts in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.

2. Der Verein hält im Namen des Debian Projekts Aktiven in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.

3. Er unterstützt das Debian Projekt durch seine Aktivitäten und Verwendung des Vereinsvermögens.


§3 MITTEL

Der Verein finanziert sich durch Spenden und andere freiwilligen Zuwendungen. Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben.

§4 GÖNNER


  1. Personen oder Firmen werden auf Wunsch bei einer Spende von mindestens CHF 100 als Gönner auf der debian.ch Webseite aufgeführt.

  2. Sie dürfen ihrerseits in Publikationen auf den Status als debian.ch Gönner hinweisen.

  3. Die debian.ch Gönnerschaft gilt für jeweils ein Jahr.

§5 MITGLIEDSCHAFT


  1. Mitglieder des Debian-Projekts mit ständigem Wohnsitz in oder Staatsangehörigkeit der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein werden auf Anfrage als Mitglieder von debian.ch aufgenommen.

  2. Jedes Vereinsmitglied kann weitere Personenzur Aufnahme als Mitglied vorschlagen. Die Vollversammlung entscheidet über deren Aufnahme, wobei sie bei der Aufnahme, sofern zumutbar, anwesend sein müssen.

  3. Mitglieder können den Verein debian.ch auf eigenen Wunsch jederzeit verlassen.

  4. Die Vollversammlung kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Dazu ist eine Mehrheit von 2⁄3 der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.


§6 ORGANE – VOLLVERSAMMLUNG


  1. Der Vereinsvorstand lädt mindestens einmal jährlich zu einer Vollversammlung ein. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen zum Voraus via E-Mail an alle Mitglieder.

  1. Die Einladungsfrist kann unterschritten werden wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.

  2. Beschlüsse über Statutenänderungen können nicht sofort an der Versammlung in Kraft treten, an der sie beschlossen werden.


§7 ORGANE – VORSTAND


  1. Der Vorstand besteht aus Präsident, Aktuar und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig, jedoch muss das Amt des Präsidenten und des Kassiers von zwei verschiedenen Personen besetzt sein.

  2. Der Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sämtliche Geschäfte des Vereins eigenständig besorgen.

  3. Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden.

  4. Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für ein Vereinsjahr gewählt.

  5. Der Vorstand konstituiert sich selbst.


§8 ORGANE – DEBIAN PROJECT LEADER


Der Debian Project Leader kann über alle Aktiven unbeschränkt verfügen.


§9 DIGITALE UNTERSCHRIFT


Die Digitale Unterschrift ist für Vereinszwecke der handschriftlichen gleichgestellt, falls der verwendete Schlüssel die Anforderungen eines Debian-Entwicklerschlüssels erfüllt.


§10 VEREINSJAHR


Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§11 AUFLÖSUNG


  1. Vereinsbeschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Jahresversammlung. Es müssen ausserdem mindestens 50 oder, falls der Verein weniger als 66 Mitglieder hat, drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.

  2. Bei Auflösung fliessen sämtliche Aktiven Software in the Public Interest, Inc., Indianapolis, USA zu.

Der Aktuar

Adrian von Bidder



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