[Date Prev][Date Next] [Thread Prev][Thread Next] [Date Index] [Thread Index]

Re: Paketverwaltung (OT)



On 09.Dez 2002 - 02:48:54, Adrian Bunk wrote:
> On Mon, Dec 09, 2002 at 02:17:22AM +0100, Andreas Pakulat wrote:
> > On 09.Dez 2002 - 01:43:58, Adrian Bunk wrote:
> > > On Sun, Dec 08, 2002 at 10:47:57PM +0100, Michael Scheiba wrote:
> > > 
> > > > Moin,
> > > 
> > > Hallo Michael,
> > > 
> > > > On Sun, 2002-12-08 at 21:45, Matthias Hentges wrote:
> > > > [...]
> > > > > Deine Argumente sind haltlos, weil nicht auf mein Posting bezogen.
> > > > > Wer öffentlich zugibt eine *Straftat* zu begehen sollte darüber
> > > > > nachdenken dieses besser anonym zu machen. Das war die Kernaussage von
> > > > > mir, die Du aber anscheinend nicht begriffen hast.
> > > > 
> > > > reality-check, bitte. p2p != Straftat. Nicht das ich gutheissen will,
> > > >...
> > > 
> > > Ich glaube du brauchst einen reality-check:
> > > 
> > > Die "Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke" wird laut
> > > Paragraph 106 Urheberrechtsgesetz "mit Freiheitsstrafe bis zu drei
> > > Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
> > 
> > Sag mal hast du das Zitat gelesen?! Da steht was von Verwertung, also
> > (ich bin kein Anwalt, das ist nur mein persönliche Interpretation) wohl
> > eher sowas wie Geld/presönlichen Vorteil o.ä. draus schlagen. In dem
> > Fall ist ein persönlicher Vorteil natürlich das erhalten eines
> > Musikstücks ohne dafür Geld an den entsprechenden Künstler abgeführt zu
> > haben.
> >...
> 
> Ich habe nicht nur das Zitat gelesen sondern natuerlich auch den
> kompletten Paragraphen durchgelesen welchen ich dann zu meinem Zitat
> verkuerzt habe.
> 
> Der vollstaendige Text von Paragraph 106 Urheberrechtsgesetz lautet:
> 
> <--  snip  -->
> 
> Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
> 
> (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
> Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
> Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
> wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
> Geldstrafe bestraft.
> 
> (2) Der Versuch ist strafbar.
> 
> <--  snip  -->
> 
> IANAL, aber es ist ziemlich eindeutig dass du dich strafbar machst wenn
> du selber etwas anbietest (und von persoenlichem Vorteil steht da nichts
> drin).

Ok, also nächstes Mal den ganzen Paragraphen, bzw. eine eindeutigere
Aussage was Unerlaubte Verwertung ist. Das hilft Unklarheiten zu
vermeiden - ich habe nämlich grad kein UHG hier zum nachlesen. Mir
persönlich ging es auch mehr darum das du p2p != Straftat mit dem UHG
widerlegen wolltest, was nicht geht denn es gilt p2p != Straftat. Wie
schon gesagt (auch an anderer Stelle im Thread) gibts da ja z.T. auch
nicht urheberrechtlich geschützte Werke, bzw. weiß ich das es ein paar
Künstler gibt die einzelne Stücke zum freien Download und freien
Weiterverteilung anbieten. (Aber habe momentan leider kein Beispiel)

Andreas

-- 
Wo rohe Kräfte sinnlos walten,
Da kann kein Knopf die Hose halten.

Attachment: pgpI4hiCeBKOF.pgp
Description: PGP signature


Reply to: