Björn Meier: > Am Freitag, den 07.08.2009, 09:46 +0200 schrieb Tobias Nissen: >> Björn Meier wrote: >>> >>> ohne Hintergrundwissen orphcrack zu "empfehlen" ist schon gewagt. >>> Zumal orphcrack in D illegal ist >> >> Ja? Quelle? § 202c findet ja keine Anwendung hier. > > Also wenn etwas auf § 202c fällt dann wohl orphcrack. Das sogar recht > deutlich. Immerhin IST es ein Programm das nur dem Zweck dient, sich > Kennwörter an zueignen in dessen besitzt man nicht ist (logisch, sonst > bräuchte ich orphcrack nicht). Dass Du nicht in Besitz der Passwörter bist, bedeutet nicht zwingend, dass Du nicht berechtigt bist, Kenntnis davon (oder den dadurch geschützten Daten) zu erlangen. :) > Wie gesagt, für mich ist orphcrack ein Parade-Beispiel eines Programms > auf das § 202c zutrifft. Das Problem hier ist IMHO, dass der Gesetzgeber mal wieder keine Ahnung hatte, was er da tut. Das Ergebnis ist ein Gesetz, dessen Auslegung im Wesentlichen vom Richter abhängt. Es gibt einfach keine Rechtssicherheit in dem Bereich. Die wenigen Urteile, die es bisher gab (zB Selbstanzeige eines c't-Redakteurs), weisen aber in eine "vernünftige Richtung". Solange man sich nicht sowieso durch die Benutzung der Programme strafbar macht (zB 202a/b), wird man auch nicht wegen des Besitzes der Programme verknackt. Daher ist 202c in meinen Augen im Wesentlichen gegenstandslos. Aber das ist halt wie gesagt unsicher. J. -- A passionate argument means more to me than a blockbuster movie. [Agree] [Disagree] <http://www.slowlydownward.com/NODATA/data_enter2.html>
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